Schreiben vom 27.04.2024 an alle Giftinformationszentren / in Deutschland:
Wichtiger Hinweis zur Benutzung der Notrufnummer: |
In seltenen Fällen, beispielsweise durch technische Störungen, kann die direkte Verbindung nicht sofort hergestellt werden. |
Referenzen für Mediziner und Rettungskräfte |
Der direkte Weg zur medizinischen Hilfe und zum Serum für Ärzte bei einem Giftschlangenbiss in 3 Schritten
Unbedingte Voraussetzung zur Hilfe:
Wir benötigen zwingend den lateinischen Artnamen der Schlange, die den Patienten gebissen hat. Pauschale Aussagen wie Biss von einer "Kobra" oder "Klapperschlange" sind alles andere als zielführend und sehr gefährlich.
Unsere Erfahrungen der letzten 15 Jahre besagen, dass 99,9 % der Gebissenen genau wissen, von welcher Giftschlange der Biss erfolgte.Bitte fragen Sie ggf. den erstversorgenden Notarzt.
1) Setzen Sie sich mit unserem 24/7 besetzten Notruf in Verbindung:
+49 30 - 5444 5989
Wir ermitteln, welches Serum geeignet ist (sofern überhaupt ein Serum produziert wird), welches Depot nächstgelegen zu Ihnen ist und welche Serenmenge Sie benötigen.
2) Serenabruf
Hinweis: Sie benötigen im Zweifelsfall ein Telefaxgerät
Sie erhalten von unseren Notrufmitarbeitern die Kontaktdaten des Depots. Alle Depots befinden sich in Krankenhausapotheken, die ebenfalls 24/7 besetzt sind. Das Depot, das ihnen vom Berater genannt wurde, schickt Ihnen ein vorausgefülltes Telefax mit den Serumangaben
oder
Sie tragen das Serum, das Ihnen vom Berater benannt wurde, in das von Ihnen selbst heruntergeladene und ausgedruckte Exemplar ein und schicken es ausgefüllt mit den vollständigen Angaben an
- zu Ihrem Krankenhaus (Adresse, Telefon- und Telefaxnummer),
- des anfordernden Arztes bzw. Apothekers (Name und unter welcher Telefonnummer erreichbar) und
- den Patientendaten (Name, Adresse, *Geburtsdatum, Patientenaufnahmenummer,
am besten als Patientenaufkleber)
an das vom Berater benannte Depot, damit die Serumherausgabe und der Serenverbleib vom herausgebenden Depot vernünftig dokumentiert werden kann.
Die obigen Angaben sind essentiell für eine Bestellung. Ohne Ross und Reiter zu nennen ist keine Bestellung möglich!
3) Medizinische Hilfestellungen
Hinweis: Sie benötigen eine Mailadresse.
a) (Erst-)Behandlungshinweise
Wir verfügen über eine eigene Datenbank mit sehr umfangreichen Behandlungshinweisen und haben ebenso Zugriff auf die Datenbank des Klinikums rechts der Isar / Technische Universität, München.
Diese Informationen können wir Ihnen gezielt per Mail zur Verfügung stellen.
b) Beipackzettel des Serenherstellers
Zu allen Seren, die verfügbar sind, können wir Ihnen vorab die sog. Beipackzettel per Mail zur Verfügung stellen, die weitere Hinweise zur Bissbehandlung enthalten. Diese sind allerdings meist sehr allgemein gehalten.
c) Kontaktvermittlung
Wir können Ihnen einen persönlichen Kontakt zu einem Arzt oder einer medizinisch sehr erfahrenen Person vermitteln, die über erhebliche Erfahrung in der Behandlung von Giftschlangenbissen verfügt.
Weitere Referenzen, Links und Downloads:
AV should be given only to patients in whom its benefits are considered likely to exceed its risks WHO - Indications for AV therapy (Kurzform, Englisch) |
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A Review of Global Problems faced In the Treatment of Snakebite Envenomation 2024 |
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Allergischer Schock bei der Arbeit mit Giftschlangen und deren Giften | |
Diese Beschreibung | |
Erläuterungen zum Ablauf der Serenanforderung | |
WHO Guidelines zur Behandlung vom Giftschlangenbissen |
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Studie der University of California zur Wirksamkeit von Seren nach Herstellerverfallsdatum (Englisch) |
Überblick über Gesetze, Verordnungen und Einzelvorschriften in Deutschland
Einen Überblick über den Dschungel an Gesetzen und Verordnungen (nachfolgend als zusammenfassend "Regeln" bezeichnet) zu beachten ist auch für langjährige Gifttierhalter nicht ganz einfach. Und sei es dadurch bedingt, dass sie z. B. in Deutschland "nur" umziehen und sich dann plötzlich in einem anderen Bundesland befinden: Schon gelten andere Regeln, deren Nichtbefolgung beachtliche, teilweise auch strafrechtliche Konsequenzen hat.
Die für alle Tierhalter bekannteste übergreifende Schutzregel dürfte wohl das sogenannte Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) zum Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen von 1973 sein, das inzwischen in 183 Staaten in nationales Recht umgesetzt ist.
In der Folge sind eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen verabschiedet worden, die es zu beachten gilt. Einen guten Überblick über deutsche Regelungen, teilweise kommentiert, bietet die ASPE - Institut GmbH, Recklinghausen. Diese Aufstellung, wird in der Regel jährlich aktualisiert.
Leider sind dort die Gesetze nicht verlinkt. Die nachfolgende Aufstellung enthält die Links zu den maßgeblichen Regeln, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Wir beschränken uns hier auf die Auflistung von Regeln, die für Giftschlangen gelten.
Giftschlangenhalter und -züchter sind dabei im Gegensatz zu den meisten anderen Tierhaltern oft in einer besonderen Zwickmühle:
- Tier- und Artenschutz
Während die meisten Tierhalter "nur" Tierschutzregeln beachten müssen, sind Giftschlangenhalter zusätzlich auch immer an Regeln zum Schutz seiner Umwelt durch die mit der Haltung von Giftschlangen gebundenen Gefährdungsmöglichleiten gebunden.
Eine sehr gute Übersicht, ob und durrch welche Regeln Tiere oder Pflanzen geschützt sind, bietet das Bundesamt für Naturschutz mit seinem Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) - Besondere zu berücksichtigende Regeln für Giftschlangenhalter
Wir beschränken uns in der Auflistung auf Regeln, die für die nichtgewerbliche Haltung und Zucht von Giftschlangen gelten.
Liebe Giftschlangenhalter, seien Sie sich dessen bewußt, das schon der regelmäßige Verkauf Ihrer Nachzuchten auf Börsen und / oder Internetportalen sowie über Druckerzeugnisse einzelne Behörden dazu verleiten kann, Ihnen eine gewerbliche Absicht zu unterstellen.
Alle nachfolgenden Angaben, Verweise und Downloads erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und ohne Gewähr für die inhaltliche und aktuell gültige Rechtslage.
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Internationales Recht |
Washingtoner Artenschutzabkommen |
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Europäisches Recht |
Verordnung (EU) 2017160 Richtlinie 92/43/EWG Diese Verordnungen sind geltendes Recht in allen Mitgliedsstaaten der EU. |
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Deutschland |
Tierschutzgesetz TierSchG Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG Bundesartenschutzverordnung BArtSchV Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) |
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Baden-Württemberg |
Es sind derzeit keine über das Bundesrecht hinausgehenden Regeln bekannt. Stand: Februar 2019 |
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Bayern |
Landesstraf- und Verordnungsgesetz LStVG |
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Berlin |
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten Stand: 30.01.2024 |
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Brandenburg | Es sind derzeit keine über das Bundesrecht hinausgehenden Regeln bekannt. Stand: Mai 2024 |
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Bremen |
Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit Liste Gefährliche Tiere wildlebender Arten |
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Hamburg |
Hamburgisches Gefahrtiergesetz (HmbGefahrtierG) Durchführungsverordnung zum Hamburgischen Gefahrtiergesetz (HmbGefahrtierDVO) Liste der gefährlichen Tiere nach § 1 Absatz 1 des HmbGefahrtierG (pdf-download) |
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Hessen |
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Informationen zum Verbot der Haltung gefährlicher Wildtiere in Hessen (RP Darmstadt |
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Mecklenburg-Vorpommern |
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz NatSchAG-M-V) Keine landesweite Regelung für die Haltung. Zuständig ist die Ordnungsbehörde des jeweiligen Kreises. |
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Niedersachsen |
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO)
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Nordrhein-Westfalen |
Ab 01.01.2021 gilt das Gifttiergesetz. |
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Rheinland-Pfalz |
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Bei besonders geschützten Gifttieren wird vorausgesetzt:
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Saarland | Neu ab 08.01. / 18.01.2024: Polizeiverordnung zur Haltung gefährlicher Tiere im Saarland (SaarlGefTierVO) mit expilzitem Bezug zur Haltung von Giftschlangen |
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Sachsen |
Die Regelungen in Sachsen sind absolut undurchsichtig. |
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Sachsen-Anhalt | Derzeit keine landesspezifische Regelung, es gelten die bundesweiten Regeln. |
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Schleswig-Holstein | Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) Stand: Januar 2024 |
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Thüringen |
Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) |
Hier finden Mitglieder detaillierte Informationen zu ihrer Haltung von Giftschlangen und den Leistungen des Serum-Depot Deutschland e. V.
Dieser Bereich ist nicht öffentlich zugänglich.
Wie Sie Mitglied werden können erfahren Sie hier.
Sachkundenachweis? - Fachkundenachweis?
Was ist das und wofür benötigt der Terrarianer solche Nachweise?
Generell wird unterschieden zwischen dem Sachkundenachweis Terraristik und dem Sachkundenachweis für Gefahrtiere. Beides wird oft auch als Fachkundenachweis bezeichnet.
- Sachkundenachweis Terraristik
Der Sachkundenachweis Terraristik bescheinigt ihnen, dass Sie die theoretischen und praktischen Kenntnisse für die Haltung von und den Umgang mit Terrarientieren haben. Inzwischen wird von den meisten Behörden unterstellt, dass Sie nicht geeignet sind Terrarientiere zu halten und züchten, wenn Sie diesen Nachweis nicht beibringen können.
Wir empfehlen den Sachkundenachweis Terraristik in jedem Fall, wenn Sie z. B. nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen geschütze Tiere halten und / oder Anfänger in der Terraristik sind. Den Sachkundenachweis Terraristik erlangen Sie in der Regel durch Teilnahme an einer eintägigen Schulung, an deren Ende eine kleine (multiple choice) Prüfung stattfindet.
Der Serum-Depot Deutschland e. V. bietet solche Schulungen selbst nicht an, da es genügend Anbieter gibt. Wir sind Ihnen aber gerne behilflich bei der Suche nach einem seriösen Schulungsanbieter. Kontakt unter
- Sachkundenachweis für Gefahrtiere
Der Sachkundenachweis für Gefahrtiere baut auf dem Sachkundenachweis Terraristik auf.
Als Gifttierhalter benötigen Sie schon aus Gründen der Absicherung von zivilrechtlichen Forderungen im worst case diesen Nachweis. Können Sie ihn nicht beibringen, öffnet das Behörden und Anderen Tür und Tor für Restriktionen und für finanzielle Anforderungen bis hin zu möglichen strafrechtlichen Konsequenzen für Sie.
(Beispiele: Das Entweichen einer jungen Nachzuchtkobra in Mülheim/NRW in 2010 oder die Beschlagnahme eines Tierbestandes mit sehr kostspieliger Zwangsunterbringung in einer Auffangstation in Gera in 2017)
- Praktische Prüfung zur Gefahrtierschulung mit Nachweis
Es gibt viele Prüfungseinrichtungen zur Gefahrtierschulung.
Solche Schulungen werden auch als Online-Schulung angeboten. Davon raten wir dringend ab, weil der Umgang mit Giftschlangen online nicht zu erlernen ist und diese auch bei Behörden kaum anerkannt werden.
Wir empfehlen dringend Präsenzschulungen, in denen Sie auch den tatsächlichen Umgang mit unterschiedlichen Giftschlangen erlernen.
Wir als Serum-Depot Deutschland e. V. organisieren selbst keine solchen Schulungen, sondern kooperieren dazu mit der SKN. Die SKN ist ein Zusammenschluss der DGHT und des VDA zur Durchführung solcher Schulungen.
Eine Übersicht der nächsten Gefahrtierschulungen entnehmen Sie bitte dieser Seite.