Hier finden Mitglieder detaillierte Informationen zu ihrer Haltung von Giftschlangen und den Leistungen des Serum-Depot Deutschland e. V.
Dieser Bereich ist nicht öffentlich zugänglich.
Wie Sie Mitglied werden können erfahren Sie hier.
Sachkundenachweis? - Fachkundenachweis?
Was ist das und wofür benötigt der Terrarianer solche Nachweise?
Generell wird unterschieden zwischen dem Sachkundenachweis Terraristik und dem Sachkundenachweis für Gefahrtiere. Beides wird oft auch als Fachkundenachweis bezeichnet.
- Sachkundenachweis Terraristik
Der Sachkundenachweis Terraristik bescheinigt ihnen, dass Sie die theoretischen und praktischen Kenntnisse für die Haltung von und den Umgang mit Terrarientieren haben. Inzwischen wird von den meisten Behörden unterstellt, dass Sie nicht geeignet sind Terrarientiere zu halten und züchten, wenn Sie diesen Nachweis nicht beibringen können.
Wir empfehlen den Sachkundenachweis Terraristik in jedem Fall, wenn Sie z. B. nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen geschütze Tiere halten und / oder Anfänger in der Terraristik sind. Den Sachkundenachweis Terraristik erlangen Sie in der Regel durch Teilnahme an einer eintägigen Schulung, an deren Ende eine kleine (multiple choice) Prüfung stattfindet.
Der Serum-Depot Deutschland e. V. bietet solche Schulungen selbst nicht an, da es genügend Anbieter gibt. Wir sind Ihnen aber gerne behilflich bei der Suche nach einem seriösen Schulungsanbieter. Kontakt unter
- Sachkundenachweis für Gefahrtiere
Der Sachkundenachweis für Gefahrtiere baut auf dem Sachkundenachweis Terraristik auf.
Als Gifttierhalter benötigen Sie schon aus Gründen der Absicherung von zivilrechtlichen Forderungen im worst case diesen Nachweis. Können Sie ihn nicht beibringen, öffnet das Behörden und Anderen Tür und Tor für Restriktionen und für finanzielle Anforderungen bis hin zu möglichen strafrechtlichen Konsequenzen für Sie.
(Beispiele: Das Entweichen einer jungen Nachzuchtkobra in Mülheim/NRW in 2010 oder die Beschlagnahme eines Tierbestandes mit sehr kostspieliger Zwangsunterbringung in einer Auffangstation in Gera in 2017)
- Praktische Prüfung zur Gefahrtierschulung mit Nachweis
Es gibt viele Prüfungseinrichtungen zur Gefahrtierschulung.
Solche Schulungen werden auch als Online-Schulung angeboten. Davon raten wir dringend ab, weil der Umgang mit Giftschlangen online nicht zu erlernen ist und diese auch bei Behörden kaum anerkannt werden.
Wir empfehlen dringend Präsenzschulungen, in denen Sie auch den tatsächlichen Umgang mit unterschiedlichen Giftschlangen erlernen.
Wir als Serum-Depot Deutschland e. V. organisieren selbst keine solchen Schulungen, sondern kooperieren dazu mit der SKN. Die SKN ist ein Zusammenschluss der DGHT und des VDA zur Durchführung solcher Schulungen.
Eine Übersicht der nächsten Gefahrtierschulungen entnehmen Sie bitte dieser Seite.
Informationen rund um die Giftschlangenhaltung
Das können Informationen in Form eines einzelnen Artikels sein, der aus unserer Sicht für jeden Giftschlangenhalter interessant ist, aber auch grundsätzliche Informationen zum SDD e. V. oder Links zu Gesetzen und Verordnungen.
Diese Informationen sind offen zugänglich für alle Mitglieder des SDD e. V. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Zugang für einige Informationen für Nichtmitglieder gesperrt ist.
Hier finden Sie hoffentlich erste Antworten auf Fragen, die Sie vielleicht haben.
Wir haben unseren Namen zum 01.05.2023 von Serum-Depot Berlin e. V. in Serum-Depot Deutschland e. V. geändert.
Der Name „Serum-Depot Berlin e. V.“ hat offensichtlich bei vielen Interessenten dazu geführt, dass sie unsere Vereinsaktivität auf den Großraum Berlin beschränkt sahen. Stattdessen sind wir seit über 35 Jahren deutschlandweit und über die Landesgrenzen hinaus tätig. Mit dieser Namensänderung möchten wir solche Missverständnisse in Zukunft vermeiden.
Seit dem 01.05.2023 ist der geänderte Name im Vereinsregister eingetragen.Es hat sich nur der Name des Vereins geändert. Die Leistung bleibt die gleiche.
Für bestehende und neue Mitgliedschaften ändert sich nichts, außer das sämtliche Dokumente in Zukunft unter dem neuen Vereinsnamen erstellt werden.
Bei einer privaten Mitgliedschaft beträgt der Jahresbeitrag z. Zt. (2022) 170,00 € pro Jahr.
Dazu kommt bei neuen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr von 50,00 €.
Bei einem unterjährigen Eintritt beträgt der Beitrag 15,00 € je Monat multipliziert mit der Anzahl der restlichen Monate des Eintrittsjahres.
Alle Beiträge sind in einer Summe zu bezahlen.
Gewerbliche Mitglieder unterliegen je nach involvierter Mitarbeiteranzahl einer Staffelung.
Das Serum-Depot lebt von der Idee einer solidarischen Finanzierung und freut sich deshalb sehr über jedes neue Mitglied.
Weitere Infomationen finden Sie auch in unserer Beitragsordnung. Und gerne auch auf Anfrage per Mail an
Von Ihrem (Privat-) Mitgliedsbeitrag werden über 90 % pro Jahr für die Beschaffung von Seren verwendet. Wie ist das möglich?
Alle Mitarbeiter (auch die Ärzte und Berater) des Serum-Depots arbeiten unentgeltlich.
In den letzten Jahren konnten wir den Anteil der Kosten für den Betrieb der Geschäftsstelle, der 24/7-Notrufnummer usw. kontinuierlich senken. Von den Mitgliedsbeiträgen entfallen inzwischen weniger als 5 % der Mitgliedsbeiträge auf Verwaltungskosten.
Jahr | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 |
Anteil Verwaltungskosten | 6,0% | 6,3% | 4,7% | 3,6% | 3,6% |
Der Rest wird nach Verfügbarkeit für Werbekosten (z. B. Flyer) und ggf. erforderliche Rechtsanwalts-, Notarkosten sowie behördliche Gebühren verwendet.
Mitgliedsbeiträge sind immer in einer jährlichen Summe zahlbar.
Siehe dazu auch unsere Aussagen zu den Verwaltungskosten unter Wofür wird mein Mitgliedsbeitrag verwendet?
Zum 01.01.2022 haben wir eingeführt, das für Privatmitglieder nur noch der monatliche Anteil ab dem tatsächlichen Eintritt fällig ist. Siehe dazu auch unser Rechenbeispiel weiter unten.
Sehr wichtig für Sie und uns ist jedoch, dass immer eine kalkulierbare Summe für den Einkauf von Seren am Jahresanfang zur Verfügung steht.
Die Hersteller und Lieferanten akzeptieren weder Ratenkauf noch gewähren sie Kredite. Und vom persönlich haftenden Vorstand kann niemand erwarten, dass er für ausbleibende Mitgliedsbeiträge mit seinem Privatvermögen in die Bresche springt.
Rechenbeispiel für unterjährigen Eintritt in 2024: Nach alter Beitragsordnung von 2018 wäre auch im April 2022 bei Neueintritt ein kompletter Jahresbeitrag von 170,00 € zzgl. der einmaligen Aufnahmegebühr von 50,00 € fällig gewesen. Also insgesamt 220,00 €. Nach neuer Beitragsordnung von 2022 entspricht ein Beitritt im April 9 Monaten Mitgliedschaft für das laufende Jahr (9 x 15,00 € =) 135,00 € im Eintrittsjahr zzgl. 50,00 € Aufnahmegebühr, was 185,00 € für die restlichen 9 Monate des Jahres ergibt. Das sind in diesem Beispiel damit also 35,00 € Ersparnis für ein neues Mitglied. |
Sie haben Zugang auf die komplette Palette unserer Seren und Dienstleistungen.
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Nach Eingang Ihres Mitgliedsbeitrags erhalten Sie automatisch einen Nachweis Ihrer Mitgliedschaft.
Dieser gilt insbesondere auch zum Nachweis bei Behörden und zum Nachweis, dass Sie Zugriff auf Seren haben.
Ja, Sie müssen Mitglied im Serum-Depot sein, um unsere Leistungen kostenfrei in Anspruch nehmen zu können.
Wir müssen jedoch auch bei Bissunfällen von Nichtmitgliedern helfen (Stichwort: Unterlassene Hilfeleistung), sofern unsere Serumvorräte dies zulassen.
Diese Situation ist für das Serum-Depot sehr unangenehm, weil zwiespältig.
Ein Nichtmitglied kann auf diesem Weg einem Mitglied Seren entziehen, die unser Mitglied im Bissfall benötigt.
Deshalb werden wir den Einsatz von Seren und Dienstleistungen gegenüber Nichtmitgliedern zu 100 Prozent finanziell geltend machen. Im Minimum fallen für Nichtmitglieder folgende Kosten an:
- Beratungspauschale in Höhe von z. Zt. 560,00 €.
- Kosten für die Tätigkeit unserer Spezialisten nach Aufwand.
- Kosten für die Ersatzbeschaffung des verbrauchten Serums.
Dazu gehören auch die nicht unerheblichen Stück- und Logistikkosten bei Einzelbeschaffung. Bei fast allen Seren ist diese Ersatzbeschaffung nicht unter 2.000 bis 4.000 € je Ampulle möglich.
Merke: Wer als Halter serenrelevanter Giftschlangen Geld sparen will, sollte beitreten und sich der Gemeinschaft der Giftschlangenhalter gegenüber fair und solidarisch zeigen.
Nein, die Krankenkassen übernehmen in aller Regel die Kosten für die Seren nicht, denn sie sind gesetzlich dazu nicht verpflichtet!
Krankenkassen übernehmen (zusammengefasst) i. d. R. Kosten für
- Leistungen, die der Vermeidung und Linderung von Krankheiten dienen
- Leistungen zur Empfängnisverhütung und zum Schwangerschaftsabbruch
- Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
- Leistungen zur Behandlung von Krankheiten (*)
Damit ist grundsätzlich nur eine konventionelle Behandlung ohne Serum über die GKV abgedeckt.
Eine Ausnahme gilt bei dem Biss einer Kreuzotter, der einzigen in ganz Deutschland regelmäßig vorkommenden Giftschlange. Hier ist das entsprechende, ggf. monovalent wirksame Serum inkludiert, das zu diesem Zweck in den Notfalldepots der Landes-Apothekenkammern vorgehalten wird.
Seren gegen exotische Giftschlangen sind nach dem deutschen Arzneimittelgesetz keine zugelassenen Medikamente, die die GKV übernehmen müsste oder in Ihrem speziellen Falle auch übernehmen würde. Diese Seren müssen nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG) aus den entsprechenden, i.d.R. außereuropäischen, Herstellungsländern importiert werden.
Die Finanzierung dieser Seren ist also im Prinzip eigenes „Privatvergnügen“, genauso, wie die Haltung der Giftschlangen selbst.
Seren werden deshalb in Deutschland wohl nirgendwo vorgehalten außer durch die verantwortungsbewussten Mitglieder im Serum-Depot.
(*) Weitere Informationen finden Sie auch hier: Bundesministerium für Gesundheit - Leistungskatalog der Krankenversicherung
Diskretion wird bei uns großgechrieben.
Ihre persönlichen Daten werden bei uns nur gespeichert, soweit sie im Rahmen der Mitgliederverwaltung benötigt werden.
Sie werden weder an andere Mitglieder weitergegeben und schon erst Recht nicht an Behörden herausgegeben oder in anderer Form veröffentlicht.
Gleiches gilt für den Tierbestand, den Sie uns melden. Dieser wird von uns nur gespeichert, um einen internen Überblick über die gehaltenen Tiere zu bekommen und dient als Grundlage für die Disposition der zu beschaffenden Seren und deren Verteilung auf unsere Depots.
Die Entscheidung, welche Seren angeschafft werden, fällt im Vorstand.
Der Vorstand richtet sich hier explizit nach den von den Mitgliedern gemeldeten Tieren auf den eingereichten Tierbestandslisten.
Zusätzlich werden Sereneinkäufe zum Ablauf des MHD nachgeordert, wenn immer noch - lt. Bestandslisten - Bedarf an diesen vorhandenen, aber ablaufenden Seren besteht.
Ausnahmen gibt es jedoch immer:
Hier seien spezifische, teilweise monovalente Seren wie z. B. gegen die Art Deinagkistrodon acutus genannt, die nur von extrem wenigen Mitgliedern gepflegt werden.Die Anschaffung eines solch spezifischen Antivenins für Einzelne würde die Finanzkraft des Vereines übersteigen.
Der Einkauf von Seren wird immer über eine internationale Apotheke abgewickelt, die die Seren gemäß den strengen Richtlinien des Arzneimittelgesetzes (AMG) importiert und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an unsere Depots ausliefert.
Wir dürfen nur rechtmäßig, nach den strengen Richtlinien des AMG beschaffte, Seren für die Notfälle vorhalten.
Für die rechtmäßige Einfuhr der Seren ist ein Rezept zwingend erforderlich, das ein zugelassener, approbierter Arzt ausgestellt haben muss.
Die Zulassung des Serums im Ursprungsland muss sicher eruiert und nachweislich durch ein amtliches Zertifikat festgestellt sein. Ansonsten ist der Import nicht legal!
Das bedeutet im Umkehrschluss: Privat beschaffte Seren, die z. T. im Internet kostengünstiger aus mehr oder weniger seriösen Quellen angeboten werden, können, dürfen und wollen wir nicht lagern und für die Notfallversorgung anbieten, denn diese enthalten bisweilen Zusatzstoffe, die dann eine höhere Allergenität aufweisen! Bei unterbrochener Kühlkette könnten Seren zudem unwirksam werden oder zerfallen.
Daher können wir auf diese Art und Weise nicht sparen; es muss lückenlos ein legaler Weg gemäß dem AMG nachgewiesen werden. Die Kühlkette darf nachweislich nicht unterbrochen worden sein, was den Transport erheblich verteuert.
Wenn ein Serum nicht nach den Richtlinien des AMG importiert wurde, darf - streng genommen - ein Notarzt dieses Serum nicht verabreichen.
Leider gibt es auch immer wieder Lieferengpässe, wie z. B. in den letzten Jahren beim Serum aus Saudi-Arabien. Hier war bis 2020 keine Neuanschaffung möglich, da Saudi-Arabien schlicht und ergreifend nicht liefern konnte bzw. wollte, da alle Seren für den Eigenbedarf produziert waren und keine Ausfuhr zugelassen war.
Nachhaltigkeit bei der Serenbeschaffung?
Geht das überhaupt?
Ja, das geht.
Zur Serenherstellung wird auf Tiere zurückgegriffen.
Das ist ein z. Zt. noch weit verbreitetetes Verfahren bei Arzneimittelherstellern, sei es zur Herstellung von Impfstoffen oder Arzneimitteln gegen Herz-/Kreislauferkrankungen oder auch für Krebserkrankungen.
Wir werden kein Serum von Herstellern beschaffen, die zur Herstellung eines Medikaments Tiere benutzen, die er nicht einigermaßen artgerecht hält oder diesen keine ausreichenden Rekonvaleszenzzeiten zugesteht.
Ausschließlich Mitglieder können anfragen, welche ihrer Arten auf ihrer Bestandsliste durch die vorhandenen Seren abgedeckt sind.
Bis vor einiger Zeit haben wir offengelegt, welches Serum wir wo eingelagert haben.
Von dieser Offenlegung haben wir insbesondere deshalb Abstand genommen, weil gerade in den letzten Jahren auf den Social-Media-Plattformen wie z. B. Facebook ganz offen von Nichtmitgliedern propagiert wird, man müsse überhaupt nicht Mitglied beim Serum-Depot sein und könne trotzdem die Leistungen in Anspruch nehmen.
Diese Trittbrettfahrer-Mentalität zu Lasten unserer Solidargemeinschaft akzeptieren wir nicht.
Wir unterhalten 5 Lagerorte in Deutschland, die untereinander vernetzt sind. Von diesen Standorten können wir gewährleisten, dass eine Versorgung mit Seren in Deutschland, Österreich, Belgien, Luxemburg und den Niederlanden in medizinisch vertretbarer Zeit gewährleistet ist.
Zusätzlich können wir Serum innerhalb einer vertretbaren Zeit auch in die grenznahen Gebiete von Frankreich, Dänemark, Polen und Tschechien auf den Weg bringen.
Wir benötigen natürlich nicht zwingend eine Patientenverfügung von Ihnen.
Wir können aber im Bissfall im Kontakt mit Ärzten erheblich schneller reagieren, wenn Sie bei uns eine Patientenverfügung hinterlegt haben.
Das ist eine zusätzliche Leistung für unsere Mitglieder.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Hinweise zur Patientenverfügung
Wichtig zu wissen:
Auf alle Daten, die Sie uns übermitteln, hat nur unser Notfallteam Zugriff und alle Vorschriften der deutschen Datenschutz-Grundverordung finden Anwendung.
Sie können eine hinterlegte Patientenverfügung jederzeit widerrufen.
Ja, es gibt im westeuropäischen Bereich eine Alternative, die ein vergleichbares Leistungsspektrum anbietet: Das Serum-Depot Schweiz.
Das Serum-Depot Schweiz wurde nach dem Muster des deutschen Serum-Depots einige Zeit später gegründet und unterhält genau einen einzigen Depot-Standort mit validen Seren.
Inzwischen gibt es allerdings einen gravierenden Unterschied zu Deutschland:
Wenn man in der Schweiz legal Giftschlangen halten will, ist man per Gesetz verpflichtet in einem Serumdepot Mitglied zu werden.
Wenden Sie sich als ernsthafter Giftschlangenhalter gerne an das Serum-Depot Schweiz, wenn Sie der Meinung sind, dass Sie bei unseren Schweizer Kollegen besser aufgehoben sind als bei uns.
Leider nein, denn nur in den wenigsten Gefahrtierverordnungen oder -gesetzen der Bundesländer finden sich Vorgaben über eine „Bereitstellung von Gegenmitteln“ als Bedingung zur Haltungsgenehmigung.
Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nach wie vor nicht.
So sind beispielsweise in NRW im Rahmen der neuen Gefahrtierverordnung bis zum Stichtag 1. Juli 2021 immerhin 213 Privathaltungen beim LANUV gemeldet worden.
Von diesen amtlich gemeldeten Privathaltern von Giftschlangen in NRW waren bis Ende 2021 nur ganze 13 (!) Giftschlangenhalter im Serum-Depot Mitglied.
Wenn also 93 Prozent der Giftschlangenhalter in einem Bundesland eine Mitgliedschaft im Serum-Depot nicht für nötig erachten bzw. erachten müssen und sich sozusagen „behördlich genehmigt“ auf die Solidarität und Hilfe zahlender Mitglieder verlassen können, brauchen wir vom Verein uns eigentlich keine Fragen mehr stellen. Höchstens doch die, wie wir die Herausgabe von Serum an trittbrettfahrende Nicht-Mitglieder juristisch minimieren können?
Andererseits ist es natürlich vor diesem Hintergrund umso wichtiger, die Mitgliederzahl im Serum-Depot weiter nach vorne zu bringen und die Solidarität der Giftschlangenhalter dadurch weiter zu erhöhen!
Wenn Ihre Frage nicht in der Liste war oder Sie ergänzende Fragen haben, schreiben Sie uns gerne eine Mail
Anforderungen für die Haltung von Giftschlangen
Überarbeitungsstand: 25.02.2019
1. Persönliche Voraussetzungen des Giftschlangenhalters
Die Haltung und Zucht von Gifttieren ist nicht einheitlich geregelt und unterliegt nicht zuletzt auch den Gesetzen und Vorschriften einzelner Bundesländer bzw. Kantone. Diese Vorschriften können mitunter recht kompliziert sein und stehen teilweise in Bezug zueinander.
Aus diesem Grund ist es nicht möglich eine generelle Empfehlung zu erstellen.
Grundsätzlich gilt es aber folgende Punkte zu beachten:
- Volljährigkeit und gesundheitliche Handicaps
Der Gifttierhalter muss volljährig sein und sollte keine gravierenden physischen und psychischen Handicaps haben.
- Polizeiliches Führungszeugnis
In einigen Bundesländern / Kantonen ist die Haltung von Gifttieren (im gesetzlichen Sprachgebrauch fällt das oft auch unter den Oberbegriff „Gefahrtierhaltung“) genehmigungs-pflichtig. In manchen Bundesländern wird diese Genehmigung nicht ohne vorherige Beibringung eines polizeilichen Führungszeugnisses erteilt.
- Sachkundenachweis / Fachkundenachweise
Für die Haltung und Zucht von Tieren in Terrarien werden zusätzlich durch Tierschutzgesetze und Vorschriften von Behörden im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens auch Sach- und Fachkundenachweise von jedem einzelnen Tierhalter vor einer Genehmigung der Haltung und Zucht eingefordert.
Weitere Informationen zum Thema Sachkunde- bzw. Fachkundenachweis finden Sie hier .
Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie die für Sie zutreffende Gesetzeslage ist, helfen wir Ihnen gerne weiter: Nehmen Sie Kontakt mit uns auf:
Wo immer es machbar ist, sollten Sie sich vor der Anschaffung des ersten Gefahrtieres mit erfahrenen Kollegen austauschen und möglichst mit dieser Person kleinere praktische Erfahrungen in der Gefahrtierpflege sammeln.
- Serumnachweis
Eine rechtliche Verpflichtung zum Nachweis eines Zugangs gibt es ausser in der Schweiz nicht. Die Praxis der letzten Jahre zeigt aber, dass die Genehmigungsbehörden einzelner Bundesländer mit Nachdruck den Nachweis von Serum einfordern, oder aber die Mitgliedschaft in einer Serumgemeinschaft, sofern Serum für die gehaltene(n) Art(en) hergestellt wird.
Sie als Gifttierhalter können dem entgehen, in dem Sie entweder selbst Serum vorhalten oder über die Mitgliedschaft im Serum-Depot Deutschland e. V. sind.
Ergänzender Hinweis für die Bürger aus der Schweiz: Hier ist der Nachweis des Zugangs zu Serum gesetzlich geregelt.
2. materielle Anforderungen
a) räumliche Anforderungen:
- Empfehlenswert: separater, abschließbarer Raum, der nicht zu Wohnzwecken dient
- Wanddurchbrüche für Gas, Wasser-, Elektroinstallation, Lüftung) sind dicht verschlossen, so dass ein ggf. aus dem Terrarium entkommenes Tier den Raum nicht verlassen kann
- hydraulischer Türschließer, so dass ein unbeabsichtigtes Offenlassen der Tür verhindert wird.
- Hinweisschild zur Gifttierhaltung von außen sichtbar an der Zugangstür angebracht
- Tür mit Glaseinsatz, so dass man vor Betreten des Gifttierzimmers ggf. erkennen kann, ob sich Gifttiere frei im Raum bewegen. Alternativ auch Raumüberwachung per Webcam
b) Sicherheitsanforderungen an die Terrarien
- Bei Glasterrarien bzw. Terrarien mit Glasscheiben: Glasstärke mindestens 4 mm je nach Größe, besser 6 mm
- Bei Schiebescheiben:
Überlappung der Scheiben mind. 20 mm
Abstand der Scheiben an der Überlappungsstelle max. 2-3 mm.
Umlaufende Schiebeschienen, auch vertikal, so dass keine Spaltmaße vorhanden sind.
- Terrarienschlösser
Sind die Terrarien nicht in einem separaten, abschließbaren Raum untergebracht, müssen sie gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein. Das heißt:
Bei Zahnstangenschlössern: Zahnstange auf ein Minimum gekürzt.
Bei Haltung in sog. Terrarienracks mit Einschubsystem ist es ausreichend, wenn die jeweilige Rackreihe durch ein über die ganze Reihe gehendes Schließsystem für alle Terrarien der Reihe ausgerüstet ist.
- Schlupfkästen
Schlupfkästen werden von vielen Schlangenarten gerne angenommen und sind eine gute Möglichkeit, Tiere zur Fütterung zu separieren oder um Reinigungsarbeiten im Terrarium gefahrlos durchführen zu können. - Terrarienabmessungen
Die Terrarienabmessungen müssen den Mindestanforderungen genügen. Ein größerer Behälter ist aber auch ein Sicherheitsaspekt, denn angemessener Abstand zum Tier schafft Sicherheit für den Pfleger und gibt dem Tier auch eine gewisse Sicherheit, weil es sich in einen Unterschlupf zurückziehen kann.
c) Dokumentation
Für den Notfall (der Gifttierhalter ist nicht anwesend oder bei Bissfall) sollte unbedingt eine Auflistung des Komplettbestandes der Gifttiere vorhanden sein, damit Nothelfer sich schnell und gefahrlos einen Überblick verschaffen können, welche Tiere vorhanden sind und in welchen Terrarien sie in welcher Stückzahl untergebracht sind.
Bitte denken Sie auch daran, dass je nach Gifttier im Bissfalle ein mehrwöchiger Krankenhausaufenthalt die Folge sein kann.
Bestimmen Sie deshalb eine oder mehrere geeignete Personen für die vertretungsweise Pflege der Tiere.
Eine solche Tierbestandsliste stellt der Serum-Depot Deutschland e. V. unentgeltlich zur Verfügung. Diese Liste kann von den Mitgliedern des SDD e. V. gleichzeitig auch für
Tierbestandsmeldungen genutzt werden.
Die Liste muss folgende Angaben enthalten
- Behälternummer
- Anzahl der Tiere im Behälter
- wissenschaftlicher Name der Tierart: Gattung und Art
Darüber hinaus muss an jedem Terrarium eine Beschriftung mit den gleichen Angaben angebracht sein.
d) Werkzeuge
Es müssen folgende Werkzeuge vorhanden sein, größenmäßig angepasst an die gepflegten Arten:
- verschieden große Schlangenhaken
- Pinzetten in verschiedener Größe und Form
- verschieden große Greifzangen
- verschließbare Behältnisse z.B. Kunststoffbehälter oder -tonnen, um Tiere z.B. bei
größeren Reinigungsarbeiten im Terrarium sicher „zwischenzulagern“
- Plexiglasrohre in verschiedenen Durchmessern und Längen zur einfachen und
relativ gefahrlosen Fixierung von Giftschlangen