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Leider nein, denn nur in den wenigsten Gefahrtierverordnungen oder -gesetzen der Bundesländer finden sich Vorgaben über eine „Bereitstellung von Gegenmitteln“ als Bedingung zur Haltungsgenehmigung.

Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nach wie vor nicht.

So sind beispielsweise in NRW im Rahmen der neuen Gefahrtierverordnung bis zum Stichtag 1. Juli 2021 immerhin 213 Privathaltungen beim LANUV gemeldet worden.

Von diesen amtlich gemeldeten Privathaltern von Giftschlangen in NRW waren bis Ende 2021 nur ganze 13 (!) Giftschlangenhalter im Serum-Depot Mitglied.

Wenn also 93 Prozent der Giftschlangenhalter in einem Bundesland eine Mitgliedschaft im Serum-Depot nicht für nötig erachten bzw. erachten müssen und sich sozusagen „behördlich genehmigt“ auf die Solidarität und Hilfe zahlender Mitglieder verlassen können, brauchen wir vom Verein uns eigentlich keine Fragen mehr stellen. Höchstens doch die, wie wir die Herausgabe von Serum an trittbrettfahrende Nicht-Mitglieder juristisch minimieren können?

Andererseits ist es natürlich vor diesem Hintergrund umso wichtiger, die Mitgliederzahl im Serum-Depot weiter nach vorne zu bringen und die Solidarität der Giftschlangenhalter dadurch weiter zu erhöhen!

 
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